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vom 2.7.2004
 
Gemeinderat billigt Satzung für Leiberstung
Keine Werbung an Gebäuden
 
Sinzheim (gs) - Ohne Diskussion beschlossen die Sinzheimer Gemeinderäte am Mittwoch die Satzung über die Zulässigkeit von Werbeanlagen für den Ortsteil Leiberstung.
 
Bereits im Februar - so geht aus der Sachdarstellung hervor - war ein Entwurf dieser Satzung im Rat behandelt und inzwischen ausgelegt worden. Während der Auslegungszeit waren im Bauamt der Gemeinde Sinzheim seitens der Bevölkerung keine Bedenken oder Anregungen zum Entwurf der Satzung vorgebracht worden.
 
Als Träger öffentlicher Belangen wurden das Landratsamt Rastatt, das Amt für Baurecht und Naturschutz, das Prüfungs- und Kommunalamt und die Untere Verkehrsbehörde sowie das Straßenbauamt Karlsruhe beteiligt. Das Landratsamt hatte keine Bedenken. In Abstimmung mit der Polizeidirektion Rastatt wird die Satzung um den Hinweis "Straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen bleiben von den Regelungen der Satzung unberührt" ergänzt.
 
Im Leiberstunger Ortschaftsrat sei die Satzung ebenfalls intensiv behandelt worden, sagte Ortsvorsteher Alexander Naher (CDU). Demnach sind Werbeanlagen im Sinne der Satzung alle örtlich gebundenen Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu gehören vor allem Schilder. Beschriftungen. Bemalungen. Lichtwerbungen. Schaukästen sowie für Anschläge oder Lichtwerbung. bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.
 
Generell unzulässig sind laut Satzung Werbeanlagen auf Gebäuden, auf Dachflächen, bewegliche Werbeanlagen, Anlagen mit wechselndem, bewegtem oder farbigem Licht, Werbeanlagen in grellen Farben sowie Werbeanlagen, die von der freien Landschaft aus in störender Weise in Erscheinung treten. Ebenso unzulässig sind freistehende Werbeanlagen innerhalb des Betriebsgrundstückes mit einer Gesamthöhe von mehr als sechs Metern.
 
Außerdem ging es in der Sitzung um den letztmals 1989 geänderte Bebauungsplan für ein Flurstück in Halberstung. Dieses soll auf Antrag eines Grundstückseigentümers durch Erweiterung eines Baufensters geändert werden. Ihm soll, so wurde bei der Gemeinderatssitzung gesagt. die Möglichkeit gegeben werden, im rückwärtigen Teil seines Grundstücks eine Wohnnutzung umzusetzen. Da es sich hierbei lediglich um eine detaillierte Änderung auf einem einzelnen Grundstück handele, sei eine vereinfachte Änderung beabsichtigt, heißt es im Beschluss zur Planänderung, der ohne Enthaltung zugestimmt wurde.